1.) Bei kinderlosen Doppelverdienerehen fällt die rechtsethische Rechtfertigung für Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich schon schwerer.
U. a. auch deswegen war der Gesetzgeber – von Verfassung wegen – gehalten, die Möglichkeit vorzusehen, einen Ehevertrag zu schließen (§§ 1408 f. BGB).
Immer noch sieht man sehr weit gehende Eheverträge, bei denen (nach dem Motto: „Wenn schon, denn schon“) alles rigoros
ausgeschlossen wurde. Dies führt häufig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Z. B. wird oft der Güterstand der sog. Gütertrennung gewählt, oft in der irrigen Annahme, daß man hierdurch nicht für die Schulden des anderen hafte. Im Falle der Gütertrennung findet bei Scheidung kein Zugewinnausgleich statt (auch nicht bei Tod eines Ehegatten).
2.) Sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft:
Man kann aber – sozusagen als Mittelweg – den Zugewinnausgleich modifizieren.
Z. B., indem man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt, aber die Art und Weise der Durchführung des Zugewinnausgleichs abweichend von gesetzlichen Regelungen festlegt. Hier sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt.
Beispiele:
a) Zugewinnausgleich nur bei Tod eines Gatten, nicht jedoch im Scheidungsfalle
Hierdurch werden die erb- und erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten erhalten.
b) Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich jeweils nur im Falle gemeinsamer
Kinder.
c) Reduzierung des hälftigen Ausgleiches auf eine geringere Ausgleichsquote oder Festlegung einer absoluten Obergrenze des
Zugewinnausgleichsbetrages.
d) Ausklammerung bestimmter Vermögensbestandteile aus der Berechnung des Zugewinnausgleiches, z. B. Betriebsvermögen,
Immobilien, oder – umgekehrt – Herausnahme aller beweglichen Gegenstände.
e) Verpflichtung zur Begründung von Miteigentum an während der Ehe erworbenen Immobilien oder Wertpapieren. Hierdurch wird einem etwaigen späteren Streit um den Zugewinn von vorne herein die Spitze genommen, da ja dann beide Gatten schon während Ehe in etwa gleichhohen Zugewinn erwerben.