Für einige Menschen sind naturgemäß nicht alle Maßnahmen nachvollziehbar, die sich gegen die Verbreitung des Coronavirus richten. So versuchen besonders Gewerbetreibende, sich per Eilantrag gegen in ihren Augen verzichtbare Verbote vorzugehen, um ihre Umsatzeinbrüche zu minimieren. Einige Betreiber von Spielhallen haben sich daher auch gegen das Schließungsverbot wegen des Coronavirus gewendet. Nach einer entsprechenden Bestandsaufnahme war es am Verwaltungsgericht Köln (VG), hierüber zu befinden.
Insgesamt 24 Betreiber von Spielhallen hielten die Schließungen wegen der Coronakrise für unverhältnismäßig und reichten Eilanträge gegen die Schließungen ein. Ihrer geschlossenen Meinung zufolge würde der Infektionsschutz in den Spielhallen gewährleistet sein, diese seien schließlich nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Alleine wegen ohnehin bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben müsste ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet werden, die zudem über einen Sichtschutz verfügten, der gleichzeitig einen Schutz gegen Tröpfcheninfektionen bewirke.
Das VG entschied jedoch, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtmäßig war. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines jener geeigneten Mittel, die Infektionskurve zumindest abflachen zu lassen. Damit werde eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems - namentlich der Krankenhäuser - verhindert und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln gewonnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls geschlossen worden seien, wie Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen nicht ausreichend.
Hinweis: Der öffentliche Gesundheitsschutz hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen. Außerdem können erhebliche Staatshilfen während der Coronakrise in Anspruch genommen werden, die nach Ansicht der Richter die teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen abmildern könnten.
Quelle: VG Köln, Beschl. v. 20.03.2020 - 7 L 510/20 zum Thema: Sonstiges (aus: Ausgabe 05/2020)