Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen ist das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zu ermitteln. Die Differenz stellt den individuellen Zugewinn dar. Dass es dann aber nicht immer reibungslos nach dem Motto "Wer mehr hat, zahlt dem anderen die Hälfte dieser Differenz" abläuft, zeigt der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) landete.
Je höher das Endvermögen eines Ehegatten ist und je niedriger das Anfangsvermögen war, desto höher fällt der Zugewinn dieses Ehegatten aus. Wer daraufhin versucht, sein Endvermögen klein- und das Anfangsvermögen großzurechnen, bedient sich gern folgender Hilfe: Was ein Ehegatte während der Ehe von dritter Seite geschenkt bekommen hat, wird - sofern es sich nicht nur um ein Gelegenheitsgeschenk gehandelt hat - zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Also begeben sich Ehegatten im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen gern auf die Suche nach solchen Schenkungen.
In dem hier vakanten Fall machte die Ehefrau geltend, ihre Großmutter habe ihr 20.000 DM geschenkt. Das sei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen zu behandeln, erhöhe also ihr Anfangsvermögen und verringere somit ihren Zugewinn. Sie legte auch einen Kontoauszug vor, der eine entsprechende Überweisung der Tante an sie bestätigt. Der Mann wendete ein, sie habe damit zwar den Zahlungseingang nachgewiesen, nicht aber, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, weil die Überweisung mit dem Betreff "Umbuchung" erfolgt sei.
Dem Verdacht des Mannes schloss sich das OLG an. Ein Zahlungseingang vonseiten der Tante sei nicht einfach so als Schenkung anzusehen, nur weil kein anderer Grund für die Überweisung ersichtlich sei. Wer geltend macht, eine Schenkung sei im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, habe nicht nur dem Empfang als solchen darzutun und zu beweisen, sondern auch, dass die Zuwendung schenkweise erfolgt sei. Das konnte die Frau hier nicht.
Hinweis: Güterrecht verlangt gründliche Darstellung und ist arbeitsintensiv. Sich fachlichen Rat zu holen, ist hilfreich bzw. unerlässlich.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.01.2020 - 9 UF 168/19 zum Thema: Familienrecht (aus: Ausgabe 05/2020)