Beim 1977 gesetzlich eingeführten Versorgungsausgleich findet strukturell dasselbe wie beim Zugewinnausgleich statt:
Derjenige, der während der Ehe wertmäßig die größeren Anwartschaften auf Alter – und Berufsunfähigkeitsrente erworben hat, gibt dem anderen die Hälfte der zu diesem bestehenden Differenz ab.
Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Partnerschaft bzw. Familie ausgeglichen werden. Das zugrundeliegende Prinzip erscheint gerecht, insbesondere dann, wenn während des Zusammenlebens ein Ehegatte hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten benachteiligt war, insbesondere wenn er gemeinsame Kinder betreut und /oder durch alleinige Haushaltsführung dem Berufstätigen den Rücken freihielt. Denn hierdurch hatte er eben weniger Möglichkeiten, Geld zu verdienen, Vermögen anzuhäufen oder Rentenanwartschaften zu erwerben.
Neu: Zum 01.09.2009 ist das Recht des Versorgugsausgleichs grundlegend umgestaltet worden.
Das hehre Gerechtigkeits-Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften so auszugleichen, dass jeder Gatte nach der Scheidung gleiche ehezeitliche Anrechte erworben hat. Da die vielen in Deutschland existierenden öffentlich-rechtlichen, betrieblichen und privaten Rentenversorgungssysteme hinsichtlich Leistungen und Wertentwicklung völlig unterschiedlich sind, und Äpfel nun mal mit Birnen nicht verglichen werden können, wie der Volksmund weiss, versuchte man im bisherigen Versorgungsausgleichsrecht, die Vergleichbarkeit und Bilanzierbarkeit durch komplizierte Bewertungs- und Umrechnungsmethoden zu ermöglichen.
Letztlich klappte das aber nicht, weil die Vielfalt der Versorgungssysteme ständig zunimmt, immer neue Formen hinzukommen und die Wertentwicklung häufig schwer zu prognostizieren ist. Oft kam es hierdurch im Scheidungsverfahren nur zu einem teilweisen Ausgleich der ehezeitlich begründeten Anwartschaften – meist zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, also i.d.R. der Frau.
Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit zu Korrekturen in späteren Gerichtsprozessen vor, in der Praxis unterblieb das aber meistens, weil man nach der einmal abgeschlossenen Scheidung dieses unliebsame Kapitel der Lebensgeschichte nicht viele Jahre später noch einmal vor Gericht öffnen wollte. Während im Unterhaltsrecht häufige Abänderungsprozesse an der Tagesordnung sind, wollten die Beteiligten im Bereich des Rentenausgleichs lieber den einmal erzielten Rechtsfrieden nicht wieder gefährden, wahrscheinlich deshalb, weil man im Unterhaltsrecht Veränderungen sofort dort spürt, wo es am wehsten tut, beim Geldbeutel nämlich, während Veränderungen bei der Rente erst in ferner Zukunft im Alter spürbar werden, zudem die wirtschaftliche Bedeutung des Rentenausgleichs bei Scheidung unterschätzt wird: Um 1 EURO Rente neu zu begründen, muss man über 220 EUR einzahlen, selbst eine Mini-Rente von 100 EUR ist also immerhin EUR 22.000,– wert.
Das neue Recht vermeidet die Problematik der Vergleichbarkeit und Umrechnerei, indem nun im Scheidungsverfahren jede einzelne Versorgung hinsichtlich ihres ehezeitlichen Anteils hälftig zwischen den Eheleuten geteilt wird (sog. Realteilung). Hierdurch kann ein Ehegatte nun z.B. eine Betriebsrente von einem Betrieb erwerben, in dem er selbst nie, aber eben der Ex-Gatte gearbeitet hat. Mit der jeweils internen Realteilung sind allerdings neue Problemfelder eröffnet, die von den einzelnen Versorgungsträgern vorzunehmende interne Aufteilungsberechnung muss vom Anwalt darauf überprüft werden, ob das neu hinzutretende Mitglied des Versorgungssystems nicht benachteiligt wird.
Auch der Versorgungsausgleich läßt sich in einem vorsorgenden Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgevereinabrung gestalten, jedoch nicht ohne weiteres kompensationslos ausschließen, wenn dies eine grobe Benachteiligung für einen der Ehegatten bedeutet. Das neue Recht erleichtert allerdings vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens.