I. Sorgerecht bei nicht miteinander verheiratetem Eltern
Das Sorgerecht ist der einzige Bereich, in dem die Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern bislang nicht fallen gelassen wurde. Anders als bei verheirateten Eltern hat die nichteheliche Mutter von Gesetzes wegen das alleinige Sorgerecht, während der Vater nur Mitinhaber des Sorgerechts werden kann, wenn er
a) die Mutter heiratet oder
b) beide Elternteile gemeinsame Sorgeerklärungen vor dem Jugendamt oder einem Notar abgeben; oder
c) (seit 2013): erfolgreich einen Antrag beim Familiengericht auf Einräumung der Mitsorge oder sogar des alleinigen Sorgerechts stellt, wenn letzteres dem Kindeswohl am besten dient.
II. Sorgerecht geschiedener Eltern
Wie oben erwähnt, haben verheiratete Eltern schon von Gesetzes wegen gemeinsames Sorgerecht.
Und zwar über eine etwaige Trennung /Scheidung hinaus, solange kein Gericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge aufhebt und einem der Eltern das alleinige Sorgerecht zuweist.
Maßstab, nach dem dies entschieden wird, ist das „Kindeswohl“. Streitentscheidend ist häufig, wer schon vor der Trennung das Kind überwiegend betreut hat, aber auch die Wünsche des Kindes.
Das alleinige Sorgerecht ermöglicht den Wegzug eines Elternteils mit dem Kinde, was häufig zu einer abrupten und daher besonders kindeswohlschädlichen Reduzierung des Umgangsrechts des anderen Elternteils führt. Möglich ist aber auch, dass das Gericht nur Teilbereiche der elterlichen Sorge einem Elternteil alleine überträgt (z.B. schulische und/oder gesundheitliche Angelegenheiten) und die elterliche Sorge im Übrigen gemeinsam bleibt.
Rechtsanwalt Alexander Heumann
– Fachanwalt für Familienrecht –