Pressemitteilung der CDU-Bundestagsabgeordneten Michaela Noll vom 27.09.2006:
Zunächst die gesetzlichen Vorschriften, die das eheliche Zusammenleben regeln.
Betrachten wir zum Vergleich auch die jeweilige rechtliche Situation einer nichtehelichen Familie.
A. Vermögensverwaltung / Haftung für Verbindlichkeiten:
I. Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt im gesetzlicher Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Hier gilt:
1.) Grundsatz:
Entgegen der diesbezüglichen unausrottbaren Irrtümer gehört ewährend der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen alleine (§ 1364 BGB).
Es haftet auch jeder nur für seine eigenen Schulden (sofern er nicht Kreditverträge mitunterschrieben hat).
Der Name „Zugewinngemeinschaft“ ist also irreführend. Der Sache nach handelt es sich eher um eine Gütertrennung. Insoweit also auch noch keine wesentlichen Unterschiede zum vertraglichen Güterstand der „Gütertrennung“ bzw. auch zur Situation der nichtehelichen Familie. (Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft findet bei Gütertrennung im Scheidungsfalle kein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns zwischen den Eheleuten statt.)
2.) Im Unterschied zur Gütertrennung und zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft (NLG) gibt es allerdings im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die folgenden wichtigen Ausnahmen vom Grundsatz der Alleinverwaltung- und haftung:
a) Keine wirksame Verfügung über Vermögensgegenstände, die das wesentliche Vermögen eines Ehegatten ausmachen ohne die Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB).
Zwar greift dieser Schutz nur bei „Kenntnis“ des Vertragspartners davon, daß es sich um das wesentliche Vermögen handelt. Bei Immobilien holen Notare allerdings schon vorsorglich die Zustimmung des Ehegatten ein, was zu Kenntnis des Vertragspartners führt.
b) Keine einseitige Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushaltes – unabhängig davon, in wessen Eigentum diese stehen (§ 1369 BGB).
3.) Sog. Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB):
Im Gegensatz zur NLG hat jeder Ehegatte hat das Recht, „Geschäfte des täglichen Lebens“ auch mit Wirkung für den jeweils anderen abzuschließen, und zwar auch ohne dessen Wissen – bis zum Eintritt des dauernden Getrenntlebens.
Dies gilt sowohl im gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, als auch im vertraglichen Güterstand der „Gütertrennung“.
„Geschäfte des täglichen Lebens“: Damit ist nicht nur gemeint, daß einer morgens für die Familie die Brötchen und die Zeitung holt; hierfür hätte es die Einführung der „Schlüsselgewalt“ nicht bedurft. Hierzu gehört vielmehr alle Geschäfte, die nach dem „Lebenszuschnitt“ der Familie noch als „angemessen“ gelten. Die Bestellung von Haushaltsgegenständen beim Versandkaufhaus mit Ratenzahlungsvereinbarung kann also durchaus hierunterfallen. Dies kann also zu einer faktischen Mithaft für vom andereren Ehegatten begründete Schulden führen.
4.) Zwangsvollstreckung durch Dritte /Gläubiger
Hier setzt sich diese faktische Schuldnergemeinschaft in Form einer Pfändungsgut-Gemeinschaft fort: Zugunsten des Gläubigers wird gesetzlich vermutet, daß alle im beiderseitigen Besitz der Eheleute oder im Besitz eines Ehegatten stehenden beweglichen Sachen in Eigentum und Gewahrsam des Schuldners stehen (Eigentumsvermutung § 1362 BGB + Gewahrsamsvermutung des § 769 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher darf also alles pfänden (Ausnahme: „Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von einem der Ehegatten bestimmt sind“.)
Es ist übrigens bei den Gerichten umstritten, ob die Eigentums- und Gewahrsamsvermutung auch bei der nichtehel. Lebensgemeinschaft „entsprechend“ gilt.
Was kann man vertraglich gegen die gesetzlichen Vermutungen tun ?
a) Landläufige Vorstellung ist, daß Eheleuten hier die ehevertragliche Vereinbarung von „Gütertrennung“ hilft. Das ändert aber nichts an dieser Rechtslage.
b) Eheleute können aber zum einen die Schlüsselgewalt gegenseitig ausschließen und dies im Güterrechtsverzeichnis des Amtsgerichts eintragen lassen. Dann kann ein Gläubiger sich nicht an den anderen Ehegatten halten.
c) Sowohl Eheleute, als auch nichtehel. Partner können ein gemeinsames Vermögensverzeichnis erstellen, das notariell beurkundet, und nach Beurkundung nach Möglichkeit auch fortgeschrieben werden sollte. Legt man dies dem Gerichtsvollzieher vor, wird dieser von Pfändungen der Sachen des Nichtschuldners Abstand nehmen.
2. Teil: Rechtslage bei Trennung /Scheidung
A. Vermögensauseinandersetzung bzgl. Miteigentum:
Sowohl bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, als auch bei Eheleuten gibt es Auseinandersetzungsansprüche bzgl. allem, was in gemeinsamen Eigentum der Partner bzw. Eheleute steht (Immobilien, bewegliche Gegenstände, Oder-Konten bei der Bank, etc.).
Hingegen gibt es bei der nichtehelichen Lebensgmeinschaft (im Gegensatz zur Ehe) nach Trennung keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Geld, keinen Anspruch auf Ausgleich der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, und grundsätzlich auch keine sonstigen gesetzlichen Abfindungsansprüche.
In aller Regel kann auch von dem, was man dem Partner zuwendete, nichts „zurückgefordert“ werden (Grundsatz des Verrechnungsverbotes, keine Rückgewähr von erbrachten Leistungen).
Es gibt zwar Ausnahmen in Härtefällen, die die Rechtsprechung nach „Billigkeit“ entscheidet, etwa wenn ein Partner beträchtliches Vermögen oder Arbeitsleistungen in Immobilen des anderen investierte. Grundvoraussetzung ist stets, daß der andre Teil nach wie vor bereichert ist, also noch eine meßbare Vermögensmehrung im Vermögen des anderen Teils vorhanden ist. Verlassen kann man sich auf derartige Ansprüche allerdings nicht. Es handelt sich wie gesagt um eine schwer prognostizierbare Billigkeitsjustiz. In geeigneten Fällen ist unbedingt Rechtsrat einzuholen.
Hier ist natürlich stets an einen schon vorsorgenden Partnerschaftsvertrag zu denken.
B. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (nur bei Eheleuten):
I. Zugewinnausgleich:
1.) Der Gesetzgeber ging bei der Scheidungsreform von 1977 völlig zu Recht davon aus, dass
– Eheleute in der von ihnen gewählten Rollenverteilung völlig frei sein müssen und
– Hausarbeit und Kinderbetreuung genauso viel wert sind, wie die Berufstätigkeit
des erwerbstätigen Ehegatten, der das Familieneinkommen erwirtschaftet.
Bei der Einverdienerehe sammelt sich das Vermögen – obzwar durchaus auch anders handhabbar – meist allein in der Hand des im Erwerbsleben stehenden Ehegatten an.
Daher ist gesetzlich vorgesehen, dass im Scheidungsfalle abgerechnet wird: Derjenige, der den größeren Zugewinn erwirtschaftete, hat die Hälfte der zum Zugewinn des anderen bestehenden Differenz an den anderen (in Geld) auszuzahlen. Ergebnis soll also sein, dass nach Durchführung des Zugewinnausgleichs jeder den gleichen Zugewinn hat.
2.) Formel:
Zugewinn = Endvermögen (bei Scheidung) ./. Anfangsvermögen (b. Eheschließung)
3.) Bedeutung des Anfangsvermögens:
a) Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – und zwar auch dann, wenn die betreffenden Gegenstände oder das Barvermögen bei Scheidung gar nicht mehr vorhanden sind. Dem Zugewinnausgleich unterfällt nur die seit der Zuwendung eingetretene Wertsteigerung (z.B.des Grundstückes).
b) Das Gesetz vermutet mangels anderweitigen Beweises das Anfangsvermögen beider Eheleute bei Eheschließung mit Null. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn der bereits bei Eheschließung vermögende oder später reich beschenkte oder beerbte Ehegatte diese Umstände nicht mehr beweisen kann.
Zu Ungerechtigkeiten kann es auch führen, wenn ein Ehegatte beträchtliche Schulden mit in die Ehe bringt. Der Gesetzgeber sieht vor, daß bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen nie kleiner als Null zugrundezulegen ist.
In beiden Konstellationen hilft nur die ehevertragliche Festschreibung des Anfangsvermögens beider Ehegatten und gfs. die Vereinbarung, daß das Anfangsvermögen ausdrücklich kleiner als Null fesgeschrieben wird.
II. Versorgungsausgleich:
Beim Versorgungsausgleich findet strukturell dasselbe wie beim Zugewinnausgleich statt: Derjenige, der während der Ehe wertmäßig die größeren Anwartschaften auf Alter – und Berufsunfähigkeitsrente erworben hat, gibt dem anderen die Hälfte der zu diesem bestehenden Differenz ab.
Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Partnerschaft bzw. Familie ausgeglichen werden. Das zugrundeliegende Prinzip erscheint gerecht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn während des Zusammenlebens ein Ehegatte hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten benachteiligt war, insbesondere wenn er gemeinsame Kinder betreut und /oder durch alleinige Haushaltsführung dem Berufstätigen den Rücken freihielt. Denn hierdurch hatte er eben weniger Möglichkeiten, Geld zu verdienen, Vermögen anzuhäufen oder Rentenanwartschaften zu erwerben.
III. Mitarbeit im Betrieb des Gatten:
a) Gesonderter Betrachtung bedarf die spezielle eheliche Rollenverteilung, bei der ein Ehegatte im Betrieb oder Geschäft des anderen mitarbeitet. Insb. dann, wenn – wie meist – Arbeitsleistung und Lohn jedenfalls nicht vollständig arbeitsvertraglich geregelt sind:
Der Unternehmer erwirbt oft nur wenige bis keine gesetzlichen Rentenanwartschaften, so daß der Versorgungsausgleich mehr oder weniger nicht stattfindet. Zwar können die idR. an deren Stelle tretenden Kapital-Lebensversicherungen als „Zugewinn“ ausgeglichen werden. Dennoch ergibt sich zuweilen kein angemessener Ausgleich für die mitarbeitende Partnerin. Dies kann verschiedene Gründe haben. Meist liegt es u. a. auch an der Schwierigkeit, ein Unternehmen zu Zwecke des Zugewinnausgleichs zu bewerten.
Gar nicht so selten sind andererseits Fälle, in denen der Unternehmer den Betrieb in (beziehungs-)krisenfreien Zeiten aus haftungs- oder steuerlichen Gründen auf den Ehegatten übertrug. Im Scheidungsfalle bekommt man den Betrieb idR. nur zurück, wenn man Rückübertragungsansprüche vereinbart waren. Auch der Zugewinnausgleich bringt wert- bzw. geldmäßig – wie oben schon erwähnt – oft nicht den gewünschte Teilhabe am wahren Wert. Hier muß vor Leichtsinn gewarnt werden. Derartige Transaktionen sollten stets in einen umfassenden Ehevertrag eingebunden werden.
Neuerdings ist eine zunehmende Tendenz in der höchstrichterl. Rspr. zu erkennen, eine stillschweigend zustandegekommene sog. Innengesellschaft zwischen den Eheleuten anzunehmen, die nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln sei. Die Erörterung dieses Rechtsinstitutes würde aber den Rahmen dieses Abends sprengen. Die Rechtsprechung ist auch hier noch im Fluß.
b) Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich zur Zerschlagung des Unternehmens führt, wenn die notwendige Liquidität nicht vorhanden ist. Von daher wird das Betriebsvermögen oft von vorne herein ehevertraglich vom Zugewinnausgleich herausgenommen. Hier muß bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, daß der andere Gatte nicht durch Verschiebungen von Betriebs- und Privatvermögen benachteiligt werden kann.
c) Komplex ist die Situation bei Beteiligungen an Personengesellschaften, da die Scheidung eines von mehreren Mitunternehmern das gesamte Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen kann. Hier ist unbedingt Vorsorge zu treffen, insb. ist der Gesellschaftsvertrag mit den Erb- und Eheverträgen der Unternerhmer in Einklang zu bringen.
d) Unliebsame Überraschungen können auch auftreten, wenn aus steuer- oder haftungsrechtlichen Motiven – Gelder auf Konten oder Sparbüchern der minderjährigen Kinder „geparkt“ wurden. Erhält nach der Trennung der andere Gatte das Sorgerecht, kann das Vermögen (etwa eine Erbschaft) unwiderbringlich fort sein.