Eheverträge

Allgemeines zu Ehe- und Partnerschaftsverträgen

Der Familienrechtler kann beobachten, dass nur wenige Paare einen sogenannten vorsorgenden Ehevertrag oder – im Fall der nicht ehelichen Partnerschaft / Familie – Partnerschaftsvertrag schließen.

Das dürfte in wenigsten Fällen daran liegen, dass die gesetzliche Normen durchreflektiert und für richtig, insbesondere als passend für die je individuellen Verhältnisse befunden wurden. Sondern eher an der Hemmschwelle, dem Geliebten einen Vertragsabschluß anzusinnen. (Wer weiß, ob die Beziehung die hierfür notwendigen Verhandlungen überlebt ?. Aber müßte man nicht erleichtert sein, die Unvereinbarkeit hierbei zutagegetretener Erwartungen und Einstellungen „rechtzeitig“ erkannt zu haben ?)

Ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, – statt Hunderter gesetzlicher Vorschriften (mehr oder weniger unbesehen und) quasi „von der Stange“ zu nehmen – , etwas ´Maßgeschneidertes´ zu erhalten.

Viele der im Scheidungsfalle zu erwartenen Streitpunkte können in einem schon zu Beginn der Partnerschaft abgeschlossenen 
Ehe- oder Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

Nichteheliche Partner können in Partnerschaftsverträgen Unterhaltspflichten vereinbaren.

Eheleute können den Geschiedenenunterhalt ausschließen oder im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften abändern / 
„modifizieren“.

Das bisherige dt. Familienrecht schafft – im Falle der nichtehelichen Partnerschaft – für viele nur unzureichende Unterhaltsrechte, und beugte – im Falle der Ehe – der Versuchung des Rechtsmißbrauchs nicht wirkungsvoll vor. Es kommt also weniger darauf an, ob man nun heiratet er nicht; entscheidender scheint in vielen Fällen der vorherige Abschluss eines vorsorgenden Ehe- oder eben Partnerschaftsvertrages zu sein. Ein Vertrag vermag dort Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, wo der Gesetzgeber sie außer Acht ließ oder verfehlt hat. Vielleicht dient es sogar dem Erhalt von Ehen bzw. nichtehelichen Partnerschaften, wenn die Machtverhältnisse zwischen den Partnern – gerade auch für den theoretisch jederzeit möglichen Fall der Trennung – vertraglich ausgewogen wurden.

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