Kindesunterhalt

Kindesunterhalt nach Trennung

Die Verpflichtung zum Unterhalt für Kinder besteht unabhängig davon, ob die Kinder aus einer Ehe hervorgegangen sind oder nicht.

Ab der Trennung verwandelt sich für denjenigen Elternteil, der die Kinder nicht in seiner Obhut hat, der Familien-(Natural)unterhalt in eine Barunterhaltspflicht.

(Ist streitig, welcher Elternteil das Kind betreuen darf, muß das Familiengericht über das Sorgerecht, mindestens aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden.
Stellt aber keiner einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge, so besteht das gemeinsame Sorgerecht über Trennung und Scheidung hinaus fort.)

Selbstverständlich setzt sich die Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fort, zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder, oftmals auch darüber hinaus, vielfach bis zum Studienabschluß, zum Teil abgemildert durch das BAFöG.

Die Höhe des geschuldeten Unterhalts hängt von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Manche versuchen, ihre wahre Leistungsfähigkeit – auf Kosten der steuerzahlenden Allgemeinheit – zu verschleiern. Um den Mindestunterhalt kommt jedoch kaum einer herum, da das zur Leistung des Mindestunterhalts erforderliche Einkommen notfalls fingiert wird. Notfalls muß auch einer Nebentätigkeit nachgegangen werden, um wenigstens den Mindestbedarf der Kinder nach der sog. Düsseldorfer Tabelle zu sichern..

Wichtig: Unterhaltsberechtigte haben nicht nur Anspruch auf (pünktliche) Zahlung, sondern auch auf „Titulierung“ des geschuldeten Unterhaltes, damit im Notfall jederzeitige Zwangsvollstreckung möglich ist. Vollstreckbare Titel können und (sollten) freiwillig, insbesondere ohne Anrufung des Gerichts errichtet werden. Z. B. kann der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt – in der anerkannten Höhe – kostenlos beim Jugendamt durch Jugendamtsurkunde titulieren lassen. Dies empfiehlt sich auch zur Minimierung des Prozeßkostenrisikos. Denn für den Fall, daß es zum gerichtlichen Streit über die Höhe des geschuldeten Unterhaltes kommt, errechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren dann nur noch aus der strittigen „Unterhaltsspitze“.

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